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Arbeitgeberdarlehen
Arbeitgeberdarlehen

Das Arbeitgeberdarlehen ist keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Vielmehr ist es die Gewährung eines "normalen" Darlehens durch den Arbeitgeber.

Zu unterscheiden sind Arbeitgeberdarlehen von Vorschüssen und Abschlagszahlungen, die bei Gehaltszahlungen vor Eintritt regulärer Fälligkeit sind.

Für die Gewährung des Arbeitgeberdarlehens gelten die üblichen zivilrechtlichen Vorschriften des Darlehensvertrages.

Häufig wird die Rückzahlung des Darlehens durch Verrechnung mit dem laufenden Gehaltsanspruch vorgenommen. Dann ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden müssen, d.h., dass der vollständige Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers nicht durch den Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers aus dem Darlehen aufgezehrt werden darf.

Voraussetzung für ein Kündigungsrecht oder eine Zinserhöhung des Arbeitgebers ist eine entsprechende Vertragsvereinbarung. Das Darlehen kann in diesen Fällen mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

Das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis führt nicht automatisch zu einer Rückzahlungspflicht.

Vereinbarungen, die für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers eine sofortige Rückzahlung vorsehen, sind unzulässig (unzulässige Kündigungserschwerung für den Arbeitnehmer), wenn es sich um

eine betriebsbedingte Kündigung handelt oder
der Arbeitnehmer außerordentlich kündigt und der Arbeitgeber den hierfür wichtigen Grund gesetzt hat.
Vereinbaren die Parteien einen Zinssatz, der unter dem marktüblichen Zinssatz liegt, ist der Zinsvorteil grundsätzlich zu versteuerndes Einkommen des Arbeitnehmers.

Praxistipp:
Das Arbeitgeberdarlehen ist dann zu verzinsen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine derartige Vereinbarung, liegt ein zinsloses Darlehen vor.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Darlehen
Kreditierungsverbot
Rückzahlungsklausel/ Weiterbildungskosten


 
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