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Arbeitnehmerüberlassung/ Leiharbeitsverhältnis
Arbeitnehmerüberlassung/ Leiharbeitsverhältnis

Bei einem Leiharbeitsverhältnis verleiht der Arbeitgeber den Leiharbeitnehmer an einen Entleiher.

Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers bleibt jedoch der Verleiher.

Der Entleiher wird also nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Er ist aber Inhaber des Direktionsrechts, d.h. der Leiharbeitnehmer hat seine Weisungen zu befolgen.

Praxistipp:
Entleiher und Verleiher haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer des Leiharbeitnehmers.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitnehmerüberlassung/ gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung/ illegale
Arbeitnehmerüberlassung/ Rahmenarbeitsverhältnis

Ratgeber:

Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2


 
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