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Arbeitnehmerüberlassung/ gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung/ gewerbsmäßige

Arbeitnehmerüberlassung ist die Überlassung eines Arbeitnehmers (Leiharbeitnehmer) an einen Dritten (Entleiher) durch den Arbeitgeber (Verleiher).

Sie kann entweder hauptberuflich (gewerbsmäßig) ausgeübt werden oder aber nur gelegentlich erfolgen. Die gewerbsmäßige Überlassung ist jedoch erlaubnispflichtig.

Die Arbeitnehmerüberlassung wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn es sich um eine:

auf Dauer angelegte,
selbstständige,
auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete
Tätigkeit handelt.

Die Gewerbsmäßigkeit wird vermutet, wenn:

der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko übernimmt
oder die Dauer der Überlassung zwölf Monate übersteigt.
Die Erlaubnis für die gewerbsmäßig ausgeübte Arbeitnehmerüberlassung ist zu erteilen, wenn nicht einer der folgenden Versagungsgründe vorliegt. Es besteht dann ein Rechtsanspruch auf die Erteilung.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Arbeitgeber:

die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
mit dem Leiharbeitnehmer wiederholt einen befristeten Arbeitsvertrag abschließt, es sei denn, dass sich für die Befristung aus der Person des Leiharbeitnehmers ein sachlicher Grund ergibt oder die Befristung ist für einen Arbeitsvertrag vorgesehen, der unmittelbar an einen mit demselben Verleiher geschlossenen Arbeitsvertrag anschließt;
mit dem Leiharbeitnehmer jeweils unbefristete Arbeitsverträge abschließt, diese Verträge jedoch durch Kündigung beendet und den Leiharbeitnehmer wiederholt innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut einstellt;
die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer wiederholt auf die Zeit der erstmaligen Überlassung an einen Entleiher beschränkt, es sei denn, der Leiharbeitnehmer tritt unmittelbar nach der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis zu dem Entleiher ein und war dem Verleiher von der Bundesanstalt für Arbeit als schwervermittelbar vermittelt worden, oder
einem Entleiher denselben Leiharbeitnehmer länger als 24 aufeinanderfolgende Monate überläßt; der Zeitraum einer unmittelbar vorangehenden Überlassung durch einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist anzurechnen.
Die Erlaubnis wird generell erteilt und muss nicht für jede Arbeitnehmerüberlassung gesondert beantragt werden.

Für Streitigkeiten mit der Erlaubnisbehörde sind die Sozialgerichte zuständig.

Praxistipp:
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitnehmerüberlassung/ illegale
Arbeitnehmerüberlassung/ Leiharbeitsverhältnis
Arbeitnehmerüberlassung/ Rahmenarbeitsverhältnis


 
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