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Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit

Die Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus drei Instanzen:

dem Arbeitsgericht (I. Instanz),
dem Landesarbeitsgericht (II. Instanz) und
dem Bundesarbeitsgericht (III. Instanz).
Arbeitsgerichte entscheiden in Kammern. Jede Kammer besteht aus einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtlichen Richtern (jeweils aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer). Vor dem Arbeitsgericht (I. Instanz) besteht kein Rechtsanwaltszwang.

Der Arbeitsgerichtsprozess gliedert sich in einen Gütetermin und in einen Kammertermin. Der Gütetermin wird nur durch den hauptberuflichen Richter wahrgenommen. Im Gütetermin wird versucht, die Parteien zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu bewegen. Erst wenn der Gütetermin scheitert, wird ein Kammertermin anberaumt. Gegen dieses Urteil kann innerhalb einer Monatsfrist Berufung eingelegt werden. Nunmehr besteht Anwaltszwang, d.h. die Berufung ist von einem Rechtsanwalt bei dem zuständigen Landesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

Die Kostentragungspflicht eines Arbeitsgerichtsprozesses unterscheidet sich erheblich von der eines Zivilprozesses:

die Gerichtskosten sind niedriger festgesetzt,
es werden keine Kostenvorschüsse erhoben,
die in der I. Instanz angefallenen Rechtsanwaltskosten hat jede Partei selbst zu tragen - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Abfindung eines Arbeitnehmers
Weiterbeschäftigungsanspruch
Kündigungsschutz

Norm:

§ 1 ArbGG


 
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