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Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer
Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer

Arbeitgeber sind verpflichtet ihren erkrankten Arbeitnehmern den Lohn für maximal sechs Wochen fortzuzahlen.

Hierfür muss der Arbeitnehmer jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Der Arbeitnehmer muss tatsächlich erkrankt sein.
Der Arbeitnehmer muss unverschuldet erkrankt sein.
Als Verschulden gilt jedoch nur ein "gröblicher Verstoß" gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten.
Ein Beispiel für einen "gröblichen Verstoß" ist der Verkehrsunfall infolge Trunkenheit.
Mit dem Beginn der Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern.
Die Krankmeldung kann telefonisch oder schriftlich erfolgen.
Der Grund der Arbeitsunfähigkeit (die Art der Erkrankung) braucht nicht mitgeteilt zu werden.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als drei Arbeitstage, so hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - "gelber Schein" - vorzulegen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag dem Arbeitgeber vorzulegen.
Der darauffolgende Tag ist der erste Arbeitstag nach Ablauf der drei Kalendertage.
Der Arbeitgeber kann jedoch auch eine frühere Vorlage verlangen.
Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung braucht nicht die Art der Erkrankung anzugeben.
Sind all diese Voraussetzungen gegeben, so erhält der Arbeitnehmer - für dieselbe Krankheit - maximal sechs Wochen seinen Lohn fortgezahlt. Sollte die Krankheit länger als sechs Wochen andauern, so erhält der Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse das sogenannte Krankengeld anstelle des Lohns.

Unterlässt der Arbeitnehmer die Krankmeldung oder die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dann berechtigt dies den Arbeitgeber eine Abmahnung auszusprechen, die im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Sollte der Arbeitnehmer während seines Urlaubes erkranken, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Zweifelt der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so kann er den Wahrheitsgehalt der ärztlichen Bescheinigung durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen überprüfen lassen.

Berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

Der Versicherte ist auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig.
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche - sogenannter "Brückentag".
Die Arbeitsunfähigkeit wurde von einem Arzt festgestellt, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat.
Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach innerbetrieblichen Differenzen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Entgeltfortzahlung
Fortsetzungserkrankung
Wiederholungserkrankung


 
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