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Arbeitsunfall/ Haftungsbeschränkung
Arbeitsunfall/ Haftungsbeschränkung

Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) findet bei Arbeitsunfällen eine Haftungsbeschränkung bzw. ein Haftungsausschluss statt.

Der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung betreffen den Arbeitskollegen oder den Arbeitgeber, der den Arbeitsunfall verursacht hat.

Der Verletzte kann nur dann direkte Ansprüche gegen den Arbeitgeber bzw. seinen Arbeitskollegen geltend machen,

wenn der Arbeitgeber bzw. der Arbeitskollege entweder den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat
oder sich der Unfall auf einem der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII aufgeführten Weise ereignet hat.
In allen anderen Fällen kann der Geschädigte seine Ansprüche nur gegen die gesetzliche Unfallversicherung "Berufsgenossenschaft" geltend machen.

Praxistipp:
Die Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft sind auf Personenschäden beschränkt. Sachschäden werden also von der Berufsgenossenschaft nicht gedeckt.


siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitsunfall
Arbeitsunfall/ Berufskrankheit
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitsunfall/ Wegeunfall


 
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