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Artenschutz
Artenschutz

Durch den Artenschutz sollen wildlebende Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt vor Ausrottung geschützt und gepflegt werden.

Der Artenschutz wird realisiert durch den allgemeinen Schutz für alle wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. durch das Verbot, wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu fangen, mutwillig zu beunruhigen, zu verletzen oder zu töten. Aber auch durch das Verbot, bestimmte Fangmethoden anzuwenden.

Den besonderen Artenschutz regeln zahlreiche Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundeswildschutzverordnung durch Erwerbs-, Besitz- und Veräußerungsverboten.

Er erstreckt sich auf die Erhaltung von Lebensräumen ("Biotopschutz" und regelt Beeinträchtigungs- und Verkehrsverbote, sowie Ein- und Ausfuhrverbote bezüglich bestimmter Arten.

Internationale Abkommen zum Artenschutz (z.B. das Washingtoner Abkommen) enthalten vor allem Abkommen über Feuchtgebiete und Abkommen zur Erhaltung wandernder wildlebender Tierarten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Tierschutz

Norm:

§ 20 BNatSchG


 
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