Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Aufenthaltstitel
Aufenthaltstitel

Behördlich erteilte Erlaubnis, die den Aufenthalt eines Ausländers im Deutschland gestattet.

Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unterscheidet drei Formen:

das Visum
die (befristete) Aufenthaltserlaubnis
die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis
Das Visum begründet eine kurzfristige Aufenthaltsberechtigung.

Es ist bei jeder erstmaligen Einreise erforderlich.
Das Visum kann im Inland in eine Aufenthaltserlaubnis (befristet) oder eine Niederlassungserlaubnis (unbefristet) umgewandelt werden.

Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird für die im Gesetz genannten möglichen Aufenthaltszwecke (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre oder politische sowie familiäre Gründe) erteilt.

Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten Ausländer, die seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und weitere Voraussetzungen (Sicherung des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) erfüllen.

Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Die frühere Arbeitserlaubnis ist in den Aufenthaltstitel integriert worden.

Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Die Bundesagentur für Arbeit kann dabei auch unter gewissen Umständen die Tätigkeit beschränken, soweit nicht bereits gesetzliche Regelungen eingreifen (z. B. §§ 9 Absatz 2 Nr. 2, 16 Absatz 3, 25 Absatz 1 Satz 4, 28 Absatz 5 AufenthG).

Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) bedürfen keines Aufenthaltstitels. Das folgt aus den im Gemeinschaftsvertrag verankerten Grundfreiheiten, insbesondere der Personenverkehrsfreiheit. Sie müssen sich nur - wie jeder Deutsche - bei den Meldebehörden registrieren und erhalten lediglich eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht (§ 5 FreizügG/EU). Für Staatsangehörige der zum 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern) bestehen jedoch Übergangsregelungen betreffend der Arbeitsaufnahme. Sie dürfen vorerst nur arbeiten, wenn sie eine so genannte "Arbeitsgenehmigung-EU" besitzen, die von der Agentur für Arbeit unter bestimmten Umständen erteilt wird (§ 284 SGB III).

Personen ohne Aufenthaltstitel oder sonstige Aufenthaltsberechtigung sind zur Ausreise verpflichtet. Die Ausreisepflicht kann durch die Abschiebung zwangsweise durchgesetzt werden.

Praxistipp:
Wer Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro bestraft werden (§ 404 Absätze 1 und 3 SGB III).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abschiebung
Ausweisung
Asyl
Aufenthaltserlaubnis
Europäische Gemeinschaft
Europäische Union
Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (EG)
Niederlassungserlaubnis
Personenverkehrsfreiheit
Staatsangehörigkeit
Unionsbürgerschaft
Visum

Norm:

§ 4 AufenthG


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker