|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Aufgebotsverfahren |
Aufgebotsverfahren
Das Aufgebotsverfahren ist die öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten.
Wird die Anmeldung eines Anspruchs oder eines Rechts während der vorgesehenen Zeit unterlassen, können Rechtsnachteile entstehen.
So kann z.B. der Eigentümer eines Grundstücks, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
Das Aufgebotsverfahren findet nur in den gesetzlich bestimmten Fällen statt.
Beteiligt ist nur eine Partei, zuständig ist das Amtsgericht.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 927 BGB,
§ 977 ff ZPO |
|
|