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Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Beendigung des rechtlichen Status als eingetragene Lebenspartner.

Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.

Im Unterschied zur Ehescheidung setzt die Aufhebung der Lebenspartnerschaft keine Trennungszeit voraus.

Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn:

beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung zwölf Monate vergangen sind.
ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Zustellung dieser Erklärung an den anderen Lebenspartner 36 Monate vergangen sind.
die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Für den Fall, dass ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, besteht möglicherweise ein Unterhaltsanspruch an den anderen Lebenspartner, der entsprechend den Lebensverhältnissen angemessen sein muss. Dieser Anspruch besteht nur, soweit und solange von dem Unterhaltsberechtigten wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder anderer Gebrechen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

Können sich die Lebenspartner bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung bewohnen soll, oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, wird dies auf Antrag hin vom Familiengericht geregelt.

Praxistipp:
Auch schon bei getrennt lebenden Lebenspartnern kann ein Unterhaltsanspruch gegeben sein: Zum 1. Januar 2005 wurden die Unterhaltsansprüche von eingetragenen Lebenspartnern bei Getrenntleben an die entsprechenden Regelungen im Eherecht angeglichen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Lebenspartnerschaft
Begründung einer Lebenspartnerschaft
Eheaufhebung
Ehegattenunterhalt
Familiengericht
Trennungsunterhalt

Norm:

§15 LPartG


 
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