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Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Aufhebung eines Verwaltungsaktes

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes erfolgt bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt durch dessen Rücknahme. Bei einem rechtmäßigem Verwaltungsakt erfolgt die Aufhebung durch Widerruf.

Die Aufhebung ist an bestimmte Bedingungen gebunden, z.B. Vertrauensschutz bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

Norm:

§§ 48, 49 VwVfG


 
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