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Aufhebungsvertrag
Aufhebungsvertrag

Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin im gegenseitigen Einvernehmen beendet.

Die Kündigungsfristen sind nicht einzuhalten.

Oftmals wird in dem Aufhebungsvertrag eine bestimmte Abfindungssumme vereinbart sein. Die Zahlung einer Abfindung unterliegt jedoch - nach Abzug des Freibetrages - der Lohnsteuerpflicht und sie kann außerdem Auswirkungen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe haben.

So kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu einer Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch den Aufhebungsvertrag die Kündigungsfristen verkürzt werden.
Die Sperrfrist beträgt meistens drei Monate.

Praxistipp:
Die Sperrfrist kann unter Umständen entfallen, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass ohne den Abschluss des Aufhebungsvertrages der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hätte und der Arbeitnehmer zum selben Zeitpunkt arbeitslos geworden wäre.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abfindung eines Arbeitnehmers


 
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