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Auflassung
Auflassung

Die Auflassung ist die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers vor der zuständigen Stelle, meist einem Notar.

Die Auflassung darf nicht unter einer Bedingung oder befristet erklärt werden und ist in manchen Fällen genehmigungsbedürftig, z.B. im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr.

Mit der bindenden Auflassung erlangt der Erwerber bis zur Eintragung in das Grundbuch lediglich eine Aussicht auf den künftigen Rechtserwerb.

Neben der Auflassung erfordert die wirksame Eigentumsübertragung eines Grundstücks:

das Vorliegen eines schuldrechtlichen Grundgeschäfts ( z.B. Kaufvertrag ), das jedoch auch mit der Auflassung erst abgeschlossen werden kann und
die Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch.
Praxistipp:
Trotz des Erfordernisses der gleichzeitigen Anwesenheit beider Teile vor der zuständigen Stelle ist Stellvertretung hierbei möglich.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abstraktionsprinzip
Grundbuch
Grundstück
Vormerkung

Norm:

§ 925 BGB


 
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