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Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht.

Stellt sich im Rahmen eine Kündigungsschutzprozesses heraus,

dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist
und ist dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar,
so kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis dennoch auflösen.

Die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, obliegt dem Arbeitnehmer.

Gleichzeitig ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen. Die Höchstgrenzen der Abfindungszahlung sind gesetzlich festgelegt. Die Abfindung ist danach bei:

Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, auf 15 Monatsgehälter beschränkt;
bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat, auf 18 Monatsgehälter beschränkt
und bei allen anderen Arbeitnehmern auf 12 Monatsgehälter beschränkt.
Praxistipp:
Als Faustregel für die Abfindungshöhe wird für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt (brutto) des Arbeitnehmers angesetzt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Abfindung eines Arbeitnehmers
Aufhebungsvertrag
Kündigung
Kündigungsschutz

Ratgeber:

Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Kündigungsschutzklage


 
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