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Aufrechnung
Aufrechnung

Die Aufrechnung ist ein Rechtsgeschäft, durch das gegenseitige und gleichartige Forderungen wechselseitig getilgt werden.

Schulden sich zwei Personen gegenseitig gleichartige Leistungen (z.B. Geld), kann jeder Teil einseitig seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sofern die eigene Forderung voll wirksam, einredefrei und fällig ist.

Als Gegenforderung wird die Forderung des die Aufrechnung Erklärenden bezeichnet, als Hauptforderung die Forderung, gegen die aufgerechnet wird.

Die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung sind:

Aufrechnungserklärung des Aufrechnenden
Gegenseitigkeit der Forderungen, d. h. jede Partei ist zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen Partei
Gleichartigkeit der Forderungen: Die Forderungsgegenstände müssen der gleichen Gattung angehören. Nicht erforderlich ist, dass Geldforderungen in derselben Höhe bestehen.
Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung.
kein Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem sich die beiden Forderungen zum ersten Mal aufrechenbar gegenüberstanden, d.h. von diesem Zeitpunkt an gelten die Forderungen als erloschen. Folge ist, dass auch keine Verzugszinsen gefordert werden können.

Die Aufrechnung kann vertraglich oder durch Gesetz ausgeschlossen werden.

Unzulässig ist die Aufrechnung, wenn es sich bei der Hauptforderung um eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung handelt. Auch gegen eine unpfändbare Forderung kann nicht aufgerechnet werden.

Die im Prozess erklärte Aufrechnung hat eine Doppelnatur:

Einerseits ist sie materiell-rechtliche Aufrechnung,
andererseits Prozesshandlung (rechtsvernichtende Einwendung).
Anders ist es mit der Geltendmachung einer außerhalb des Prozesses erklärten Aufrechnung. Sie ist keine Prozesshandlung.

Voraussetzung ist, dass das Prozessgericht befugt ist, über die prozessuale Aufrechnung zu entscheiden, d.h. die Rechtswegzuständigkeit gegeben ist.
Die sachliche oder örtliche Gerichtszuständigkeit wird durch die Aufrechnung nicht berührt.
Die Entscheidung, ob die zur Aufrechnung gestellte Forderung besteht oder nicht, erwächst bis zur geltend gemachten Höhe in Rechtskraft. Aus diesem Grund ist es üblich und sinnvoll, im Prozess die Aufrechnung nur hilfsweise zu erklären.

Praxistipp:
Ist die Gegenforderung bereits verjährt, so kann der Aufrechnende trotzdem mit ihr aufrechnen, wenn die Forderung beim Eintritt der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einwendung
Prozessgericht
Verjährung

Norm:

§ 387 ff BGB


 
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