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Auftrag/ Schadensersatzpflicht
Auftrag/ Schadensersatzpflicht

Der Beauftragte ist in folgenden Fällen zum Ersatz des Schadens verpflichtet:

Kündigt der Beauftragte das Auftragsverhältnis, ohne dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweitig Fürsorge treffen kann, so hat der Auftraggeber gegen den Beauftragten einen Anspruch auf Ersatz des Schadens.
Möchte der Beauftragte den Auftrag nicht annehmen, so ist er verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt er dies, so kommt zwar der Auftrag nicht zustande, der Beauftragte macht sich jedoch schadensersatzpflichtig.


 
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