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Auftragsverwaltung
Auftragsverwaltung

Auftragsverwaltung ist der Auftrag des Bundes an die Länder, Bundesgesetze auszuführen. Einzelne solcher Fälle sind im Grundgesetz festgelegt.

So sieht das Grundgesetz in den Fällen der Verwaltung der Bundesstraßen, der Bundeswasserstraßen und des Luftverkehrs sowie für die Durchführung des Lastenausgleichgesetzes ausdrücklich eine Auftragsverwaltung vor.

Die Länder regeln die Einrichtung der notwendigen Behörden und das entsprechende Verwaltungsverfahren, soweit Bundesgesetze nicht entgegenstehen. Dabei unterstehen die Landesbehörden den Weisungen der obersten Bundesbehörden. Die Bundesregierung übt mit Zustimmung des Bundesrats die sog. Bundesaufsicht über die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung aus.

Neben der Auftragsverwaltung werden Bundesgesetze grundsätzlich auch von den Ländern als "eigene Angelegenheit" ausgeführt. Dem Bund steht hier aber kein Weisungsrecht und keine Fachaufsicht, sondern nur die Rechtsaufsicht und ein Einzelweisungsrecht zu.



 
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