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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Augenschein |
Augenschein
Der Augenscheinsbeweis ist ein Beweismittel, das alle Beweismittel umfasst, die nicht als Zeugen-, Urkunden-, oder Sachverständigenbeweis gesetzlich besonders geregelt sind.
Augenschein ist dabei die sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch Sehen, Hören, Riechen oder Schmecken.
Der Augenscheinsbeweis besteht darin, dass sich das Gericht durch diese sinnliche Wahrnehmung einen Eindruck von:
der Existenz eines Menschen,
der Beschaffenheit einer Sache oder eines Körpers verschafft,
die Lage von Gegenständen feststellt oder die Verhaltensweise eines Menschen beobachtet.
Das alles kann auch außerhalb des Gerichtssaals stattfinden (z.B. die Besichtigung eines Tatortes).
Auch Vorgänge und Experimente können Gegenstand des Augenscheinsbeweis sein (z.B. Fahrversuche, die Rekonstruktion des Tatverlaufs). Typische Augenscheinsgegenstände sind:
Fotos,
Film- und Videoaufnahmen sowie
Tonbandaufnahmen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beweis/ allgemein
Beweismittel
Sachverständigenbeweis
Norm:
§ 371 ZPO |
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