|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Auskunftsverweigerungsrecht |
Auskunftsverweigerungsrecht
Das Auskunftsverweigerungsrecht besagt als strafrechtlicher Grundsatz, dass niemand gezwungen ist, sich selbst zu belasten.
Für alle Zeugen besteht daher das Recht, auf einzelne Fragen, durch deren Beantwortung sie entweder sich selbst oder ihre Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, keine Auskunft zu erteilen.
Der Zeuge ist vom Gericht über dieses Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
Zu unterscheiden ist das Auskunftsverweigerungsrecht vom sog. Zeugnisverweigerungsrecht, welches das umfassende Recht des Zeugen begründet, überhaupt nicht auszusagen. Das Auskunftsverweigerungsrecht dagegen besteht nur bezüglich einzelner Fragen.
Praxistipp:
Selbst wenn die Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht unterbleibt und der Zeuge deshalb aussagt, kann diese Aussage gegen den Angeklagten verwertet werden, weil das Auskunftsverweigerungsrecht gerade nicht dessen Schutz dient.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Zeugnisverweigerungsrecht
Norm:
§ 55 StPO |
|
|