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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Ausschlagung einer Erbschaft |
Ausschlagung einer Erbschaft
Die Ausschlagung der Erbschaft ist die gesetzliche Möglichkeit der Ablehnung der Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls. Ausschlagen kann der vorläufige Erbe, der noch nicht die Annahme der Erbschaft erklärt hat.
Das Verstreichenlassen der Frist gilt als schlüssige Annahme, die aber innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen angefochten werden kann.
Die Ausschlagung der Erbschaft ist vererblich und formbedürftig.
Sie ist eine Willenserklärung und muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch eine öffentliche Beglaubigung abgegeben werden.
Die Rechtsfolge ist, dass der Erbanfall als nicht eingetreten gilt. Die Erbschaft fällt rückwirkend auf den, der Erbe wäre, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Die Ausschlagung nur eines Teils der Erbschaft ist nicht möglich, es sei denn die verschiedenen Teile beruhen auf verschiedenen Gründen (z.B. Erbvertrag und Testament).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Annahme der Erbschaft
Beglaubigung
Ratgeber:
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Norm:
§ 1944 BGB |
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