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Ausschließung von Richtern
Ausschließung von Richtern

Ein Richter kann wegen naher persönlicher Beziehungen zum Rechtsstreit von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes in einer bestimmten Sache ausgeschlossen sein oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Folgende Ausschließungsgründe schreibt das Gesetz vor:

in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht,
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist,
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist,
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt.
Die Ausschließungsgründe sind in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt und bedürfen im Gegensatz zur Ablehnung eines Richters keiner Entscheidung.

Die Ablehnung eines Richters ist zulässig, wenn ein Richter kraft Gesetz ausgeschlossen ist oder wenn die Besorgnis der Befangenheit des Richters besteht, d.h. wenn vernünftige Zweifel an seiner Objektivität begründet sind.

Das Ablehnungsverfahren setzt ein Ablehnungsgesuch voraus. Begründet ist das Ablehnungsgesuch, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Es entscheidet dann das Gericht, allerdings ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters. Der dem Ablehnungsgesuch stattgebende Beschluss führt dazu, dass der Richter im betreffenden Verfahren vom Richteramt ausgeschlossen ist.

Praxistipp:
Hat der ausgeschlossenen Richter bei einer Entscheidung mitgewirkt, so ist diese nicht nichtig, aber anfechtbar.

siehe hierzu auch:

Norm:

§ 41 ZPO


 
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