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Aussonderung
Aussonderung

Unter Aussonderung versteht man den Anspruch auf Vermögensherausgabe in der Gesamtvollstreckung.

Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand im Besitz des Schuldner nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Er kann seinen Anspruch auf Herausgabe gegen den Insolvenzverwalter außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter durchsetzen.

Die Voraussetzung eines wirksamen Aussonderungsanspruchs sind:

der Antrag an den Insolvenzverwalter,
die Aussonderungsberechtigung des Anspruchstellers,
das Vorliegen einer aussonderungsfähigen Sache bzw. eines Rechts.
Zur Aussonderung berechtigen u.a. der Besitz, das Eigentum, der Erbschaftsanspruch, der schuldrechtliche Herausgabeanspruch, eine Forderung, der Vorbehaltsverkauf (wenn der Insolvenzverwalter nicht mehr zum Besitz berechtigt ist), das Immobiliarrecht, das echte Factoring und das beschränkt dingliche Recht.

Das Sicherungseigentum berechtigt den Sicherungsgeber immer zur Aussonderung. Der Sicherungsnehmer ist aussonderungsberechtigt, wenn es sich bei dem Insolvenzschuldner nicht um den Sicherungsgeber handelt. Ist dies doch der Fall, steht dem Sicherungsnehmer nur ein Absonderungsrecht zu.

Der Aussonderungsberechtigte hat kein Recht, zur Besichtigung seiner Gegenstände gegen den Willen des Insolvenzverwalters dessen Geschäfts- bzw. Lagerräume zu betreten. Der Insolvenzverwalter ist aber zur vollständigen Auskunft verpflichtet.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Absonderung
Insolvenzverwalter

Ratgeber:

Regelinsolvenzverfahren

Norm:

§ 47 InsO



 
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