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Ausverkauf
Ausverkauf

Unter Ausverkauf wird der Räumungsverkauf wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes verstanden.

Ein Ausverkauf ist anzeigepflichtig, d.h. er muss bei den hierfür zuständigen Behörden (Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer) angezeigt werden.

Praxistipp:
Ein Ausverkauf ist nur zulässig, wenn in den letzten 3 Jahren nicht schon einmal ein Räumungsverkauf gleicher Art durchgeführt wurde. Ferner muss das Geschäft endgültig aufgegeben werden.


 
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