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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Bagatelldelikt |
Bagatelldelikt
Als Bagatelldelikt wird eine Straftat bezeichnet, bei der die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und bei der kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Vor der Anklageerhebung kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen.
Nach der Anklageerhebung entscheidet das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten über eine Einstellung.
Praxistipp:
Häufig werden Bagatelldelikte "vorläufig eingestellt". D.h., die Einstellung ist mit einer Auflage oder Weisung vebunden. Werden diese erfüllt, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 153 StPO
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