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Überweisungsbeträge, die erst nach Ablauf der gesetzlich normierten Ausführungsfristen ausgeführt werden, sind vom die Überweisung ausführenden Kreditinstitut mit 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Das überweisende Kreditinstitut haftet für Überweisungsgebühren, die entgegen der Vereinbarung durch das überweisende oder durch das zwischengeschaltete Kreditinstitut vom Überweisungsbetrag einbehalten wurden.
Der Betrag ist durch das überweisende Kreditinstitut dem Überweisenden oder dem Begünstigten gutzuschreiben.
Gescheiterte Überweisungen unterfallen grundsätzlich dem Verantwortungsbereich des überweisenden Kreditinstituts ("Money-Back-Garantie".
Die Garantiehaftung umfasst die Erstattung des Überweisungsbetrages bis zur Höhe von 12.500 Euro, die Erstattung der für die Überweisung gezahlten Gebühren und Auslagen sowie die Verzinsung des gesamten Überweisungsvertrages.
Als gescheitert gilt eine Überweisung, wenn sie nicht innerhalb von 14 Bankgeschäftstagen nach Ablauf der Ausführungsfrist bewirkt ist.
Die Ansprüche bestehen aber nicht, wenn das Scheitern der Überweisung auf einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Anweisung des Überweisenden oder auf höherer Gewalt beruht.
Die Haftung des zwischengeschalteten Kreditinstituts:
Das dem Überweisenden oder dem Überweisungsempfänger zwischengeschaltetem Kreditinstitut haftet nicht direkt.
Es besteht nur eine Rückgriffhaftung gegenüber dem primär haftenden Kreditinstitut.
Voraussetzung ist aber ein Verschulden der zwischengeschalteten Bank.
Umfang:
Der von dem erstbeauftragten Kreditinstitut durch die verspätete Ausführung einer Überweisung gezahlte Schadensersatz ist zu übernehmen.
Auch unrechtmäßig einbehaltene Überweisungsgebühren sind zu erstatten.
Der vom erstbeauftragten Kreditinstitut im Rahmen des Money-Back-Systems gezahlte Ersatz ist zudem auszugleichen.
siehe hierzu auch: