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Bauabzugsteuer
Bauabzugsteuer

Pflicht zur Einbehaltung und Abführung eines Teils einer Baurechnung.

Auftraggeber (Unternehmer i.S. von § 2 UStG oder juristische Person des öffentlichen Rechts) von Bau- bzw. Handwerksleistungen sind verpflichtet, 15% des Rechnungsbetrages einzubehalten und an das für das Bauunternehmen bzw. die Handwerksfirma zuständige Finanzamt abzuführen, sofern die Bauleistung im Inland erbracht wurde.

Die Verpflichtung entfällt nur in den folgenden Fällen:

Das Bauunternehmen bzw. die Handwerksfirma legt eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vor.
Der Empfänger der Bauleistung vermietet nicht mehr als zwei Wohnungen und die Bauleistung bzw. Handwerksleistung wird für eine der beiden Wohnungen erbracht.
Die Summe der Zahlungen an das Bauunternehmen bzw.die Handwerksfirma wird im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich bestimmte Grenzbeträge nicht überschreiten.


 
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