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Baugenehmigung
Baugenehmigung

Zum Errichten, Ändern und zum Abbruch von Gebäuden ist in den meisten Fällen eine Genehmigung der Baubehörde erforderlich. Diese Genehmigung heißt Baugenehmigung.

Um eine Baugenehmigung zu erhalten, muss zunächst der Antrag mit den Bauvorlagen, also den Bauplänen usw., beim Bauamt der Gemeinde eingereicht werden. Der Bürger hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn das Bauvorhaben den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Vorschriften sind größtenteils landesrechtliche Vorschriften.

Wird ein Bauvorhaben ohne wirksame Baugenehmigung begonnen, liegt also ein sogenannter Schwarzbau vor, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung verlangen. Zum Abbruch berechtigt ist die Behörde aber nur dann, wenn das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften nicht genehmigungsfähig ist. Die relevanten öffentlich-rechtlichen Normen sind insbesondere der Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Bauausführung; des weiteren die Regelungen im Naturschutzrecht, im Bundesimmissionsschutzgesetz, im Wassergesetz usw. Unerheblich hingegen sind die privaten Rechte Dritter.

Baugenehmigungen können auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Die Baugenehmigungsbehörde darf einen Bauantrag nicht ablehnen, wenn sich der Versagungsgrund durch eine Auflage oder Bedingung beseitigen ließe. Eine Auflage ist grundsätzlich ein selbständiger Verwaltungsakt der Baubehörde, so dass die Auflage unabhängig von der Baugenehmigung angefochten werden kann. Will die Behörde sicherstellen, dass ein Bauvorhaben nur unter gewissen Umständen ausgeführt wird, muss sie der Baugenehmigung eine Bedingung beifügen.

Mit Erteilung der Baugenehmigung stellt die Behörde fest, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Desweiteren gestattet sie dem Bauherrn die Errichtung des Bauwerks.

Die Genehmigung gilt auch für den Rechtsnachfolger des Bauherrn. Allerdings ist die Baugenehmigung zeitlich begrenzt. Die Begrenzung richtet sich nach den Landesrechtlichen Vorschriften in den jeweiligen Landesbauordnungen. In Baden-Württemberg sind das beispielsweise 3 Jahre. Die Frist kann jedoch auch verlängert werden. Durch die Erhebung einer Nachbarklage wird die Frist jedoch unterbrochen, da der Bauherr sonst Gefahr liefe, vor Ablauf der Frist überhaupt nicht mit dem Bau beginnen zu können.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abrissverfügung
Bauaufsicht
Bebauungsplan
Bauvorbescheid
Nutzungsänderung
Teilgenehmigung

Ratgeber:

Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2


 
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