Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Beamtenverhältnis/ Beendigung
Beamtenverhältnis/ Beendigung

Grundsätzlich ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt.

Daneben gibt es noch:

Beamte auf Zeit (z.B. Hochschulpräsidenten),
Beamte auf Probe (regelmäßig vor der Verbeamtung auf Lebenszeit) und
Beamte auf Widerruf (z.B. Beamte im Vorbereitungsdienst).
Mit Eintritt in den Ruhestand wandelt sich der Entgeltanspruch vom Besoldungsanspruch in einen Versorgungsanspruch.

Eine Auflösung des Beamtenverhältnisses gegen den Willen des Beamten ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Die Einzelheiten hierzu regelt das Bundesbeamtengesetz (BBG).

Beispiele für Entlassungsgründe sind:

wenn der Beamte sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen,
wenn der Beamte ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt,
wenn der Beamte die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verliert.
Zum Verlust von Beamtenrechten führen beispielsweise folgende Tatbestände: Ein Beamter wird wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beamte

Norm:
§ 28 BBG


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker