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Bebauungsplan
Bebauungsplan

Der Bebauungsplan enthält für relativ kleine Gemeindeteile die Festsetzungen hinsichtlich Maß und Art und Weise der Bebauung.

Er wird aus dem für das gesamte Gemeindegebiet gültigen Flächennutzungsplan entwickelt und geht wesentlich mehr ins Detail. Bei geringer Bautätigkeit in der Gemeinde reicht unter Umständen auch ein Bebauungsplan allein aus. Bei Vorliegen dringender Gründe kann die Gemeinde auch einen sog. vorzeitigen Bebauungsplan erlassen. Beide, also Flächennutzungsplan und Bebauungsplan, fallen unter den Oberbegriff Bauleitplan.

Laut Baugesetzbuch (BauGB) soll der Bebauungsplan:

Art und Maß der baulichen Nutzung,
die überbaubare Grundstücksfläche und
die örtlichen Verkehrsflächen
festsetzen.

Es gibt aber keinen Mindestinhalt für Bebauungspläne. Vielmehr ist dies Sache des jeweiligen planerischen Ermessens der Gemeinden.

Baupläne, in denen die oben genannten Punkte nicht konkret festgelegt werden, heißen einfache Bebauungspläne. Werden die genannten Punkte hingegen konkret festgelegt, so liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor.

Die Art der baulichen Nutzung wird bestimmt von einem in der Baunutzungsverordnung festgelegten Katalog. Danach müssen die einzelnen Gebiete beispielsweise in Wohngebiete, Mischgebiete oder Sondergebiete eingeteilt werden.

Das Maß der baulichen Nutzung wir dadurch bestimmt, dass die Gemeinde die Grundflächen- und Geschossflächenzahl, die Geschosszahl sowie die Gebäudehöhe festlegt.

Für den Erlass des Bebauungsplans ist die Gemeinde zuständig. Sie beschließt den Bebauungsplan als Satzung. Eine Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf es nur in Ausnahmefällen. Diese sind dann gegeben, wenn ein selbstständiger, vorgezogener oder vorzeitiger Bebauungsplan vorliegt; also nur dann, wenn der Bebauungsplan ohne zugrunde liegenden Flächennutzungsplan ergeht.

Praxistipp:
Gegen Bebauungspläne kann der Bürger vor dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vorgehen. Der Antrag auf Normenkontrolle muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bebauungsplans gestellt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bauplanungsrecht
Baunutzungsverordnung
Bebauungsplan/ einfacher
Bebauungsplan/ qualifizierter
Flächennutzungsplan
Normenkontrollverfahren

Ratgeber:

Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2

Norm:

§ 8 BauGB


 
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