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Bedarfsgemeinschaft
Bedarfsgemeinschaft

Gruppe von Personen, die in einem Haushalt leben und deren gemeinsames Einkommen und Vermögen nicht zum Lebensunterhalt ausreicht.

Die Berechnung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erfolgt grundsätzlich immer für alle in einem Haushalt lebenden Angehörigen gemeinsam.

Wenn Menschen unter einem Dach zusammenleben, geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass sie zusammen wirtschaften und füreinander einstehen.
Nur wenn ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen zum gemeinsamen Lebensunterhalt nicht ausreichen, können Ansprüche bestehen. Das heißt: Deckt beispielsweise das Arbeitseinkommen des Partners den vom Gesetz vorgegebenen Bedarf, erhält ein erwerbsloser Antragsteller kein Arbeitslosengeld II.

Die Bedarfsgemeinschaft ist eine für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld eingeführte modifizierte Form der Haushaltsgemeinschaft, die im Sozialhilferecht existiert.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:

der oder die erwerbsfähige Hilfebedürftige
der Partner (Ehepartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft), sofern das Paar nicht dauernd getrennt lebt
die im Haushalt lebenden eigenen Kinder und die Kinder des Partners, solange sie minderjährig, unverheiratet und ohne ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen sind
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindes
der im Haushalt lebende Partner eines minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindes
Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können
Kinder, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen
verheiratete Kinder und erwachsenen Kinder, auch wenn sie mit den Eltern unter einem Dach wohnen
dauerhaft getrennt lebende Partner oder Partnerinnen
Praxistipp:
Bei Haushaltsgemeinschaften von Verwandten und Verschwägerten - beispielsweise wenn der erwachsene Sohn mit den Eltern in einer Wohnung lebt - wird laut Gesetz auch vermutet, dass die übrigen Haushaltsmitglieder den Arbeitslosen unterstützen. Hier kommt es darauf an, ob "aus einem Topf" gewirtschaftet wird (§ 7 Absatz 5 SGB II). Eine entsprechende Vermutung der Agentur für Arbeit kann der Antragsteller durch eine einfache schriftliche Erklärung widerlegen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitslosengeld II
Sozialgeld
Sozialhilfe
Sozialrecht

Ratgeber:

Arbeitslosengeld

Norm:

§ 7 SGB II
§ 9 SGB II
§ 36 SGB XII


 
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