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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Befristetes Arbeitsverhältnis |
Befristetes Arbeitsverhältnis
Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ein zeitlich begrenztes Arbeitsverhältnis.
Zum Schutze der Arbeitnehmer und zur Vermeidung so genannter Kettenarbeitsverträge ist die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge abzuschließen, stark eingeschränkt.
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn dafür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
Solche sachlichen Gründe können beispielsweise sein:
Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend.
Die Befristung erfolgt im Anschluss an ein Studium oder eine Ausbildung.
Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt eine Befristung.
Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt.
Die Befristung erfolgt zur Erprobung.
Gründe, die in der Person liegen, rechtfertigen eine Befristung.
Die Finanzierung der Arbeitsstelle erfolgt aus Haushaltsmitteln, die eine Befristung vorsehen.
Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund (sog. erleichterte Befristung) ist nur bei Neueinstellungen zulässig. Dies ist ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (Verhinderung von Kettenarbeitsverträgen).
Für befristete Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund beträgt die Höchstbefristungsdauer zwei Jahre und eine höchstens dreimalige Verlängerung in diesem Zeitraum (gilt nicht für Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr). Abweichende tarifliche Regelungen sind möglich.
Die Befristung des Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform, nicht jedoch der befristete Arbeitsvertrag insgesamt.
Der Betriebsrat muss über die Anzahl der befristet Beschäftigten und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft im Betrieb und Unternehmen informiert werden.
Ist der Arbeitsvertrag mit einer unzulässigen Befristung abgeschlossen, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann dann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
Das befristete Arbeitsverhältnis einer schwangeren Mitarbeiterin ist bis zum Ende der Schutzfrist fortzusetzen, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Befristung ihre Schwangerschaft mitteilt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Befristung ein sachlicher Grund zugrunde lag. In diesen Fällen verlängert sich das Arbeitsverhältnis nicht.
Praxistipp:
Der Arbeitnehmer kann die Befristung gerichtlich überprüfen lassen. Ein solcher Antrag ist jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim zuständigen Arbeitsgericht zu beantragen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Leitende Angestellte
Probearbeitsverhältnis
Mutterschutz
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Norm:
§ 3 TzBfG |
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