Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Beglaubigung
Beglaubigung

Amtliche Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder des Übereinstimmens einer Abschrift mit einem Original.

Es wird zwischen der öffentlichen Beglaubigung und der amtlichen Beglaubigung unterschieden.

Eine öffentliche Beglaubigung:

ist in §§ 39, 40 Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt
ist Formerfordernis für die Wirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte
kann nur von einem Notar (oder einer durch Landesrecht berufenen Stelle) durchgeführt werden
bezieht sich nur auf die Echtheit der Unterschrift, nicht auf den Erklärungsinhalt
bestätigt allein, dass die Unterschrift auf der Urkunde in Gegenwart des Notars von der betreffenden Person geleistet wurde und die Person mit der im Beglaubigungsvermerk genannten Person identisch ist
Der öffentlichen Beglaubigung bedürfen beispielsweise die Anmeldung zum Vereinsregister (§ 77 BGB) und die Anerkennung einer erloschenen Schuld aus einem Schuldschein (§ 371 BGB).

Eine amtliche Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original oder der Identität eines Unterzeichnenden durch eine Behörde.

Das Verfahren ist in den §§ 33, 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Landesvorschriften geregelt.
Jede Behörde kann Abschriften von Urkunden beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat.
Darüber hinaus bestimmen Landesgesetze und Rechtsverordnungen des Bundes besondere Stellen, die zur amtlichen Beglaubigung befugt sind.
Die amtliche Beglaubigung kann eine öffentliche Beglaubigung nicht ersetzen.

Praxistipp:
Die notarielle Beurkundung und ein gerichtlicher Vergleich ersetzen die öffentliche Beglaubigung, da sie in ihrer Wirkung über die öffentliche Beglaubigung hinausgehen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Formmangel/ Heilung
Formvorschriften
Notar
Urkunde
Vergleich

Norm:

§ 39 BeurkG
§ 40 BeurkG
§ 129 BGB
§ 33 VwVfG
§ 34 VwVfG


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker