Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Begründung einer Lebenspartnerschaft
Begründung einer Lebenspartnerschaft

Herstellung einer rechtlich anerkannten Gemeinschaft zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen, die im Wesentlichen einer Ehe entspricht.

Die Lebenspartnerschaft wird begründet, in dem zwei Personen gleichen Geschlechts vor der zuständigen Behörde gleichzeitig persönlich erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 1 Absatz 1 LPartG). Welche Behörde zuständig ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Recht des Bundeslandes. Häufig sind danach die Standesämter zuständig, in Bayern dagegen die Notare, in Baden-Württemberg die Landratsämter. In Hessen und Rheinland-Pfalz dürfen die Kommunen selbst entscheiden, wer die Erklärungen entgegen nehmen darf.

Die Lebenspartner leben nach der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Neuregelung grundsätzlich - wie Eheleute - im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren.

Ein Lebenspartnerschaftsvertrag muss zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

Praxistipp:
Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen, den Lebenspartnerschaftsnamen, bestimmen. Die Namensregelung entspricht der bei Eheleuten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Ehevertrag
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Güterstand
Lebenspartnerschaft
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Zugewinngemeinschaft

Norm:

§ 1 LPartG
§ 6 LPartG


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker