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Behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung

Legt der Betroffene gegen einen belastenden Verwaltungsakt Widerspruch ein, so wird der Vollzug des Verwaltungsaktes grundsätzlich gehemmt (sogenannter "Suspensiveffekt".

Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um einen Verwaltungsakt mit Anordnung der sofortigen Vollziehung handelt.

Hier muss der Betroffene einen gesonderten Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stellen.
Durch die behördliche Aussetzung wird dann die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes vorläufig gehemmt.

Voraussetzungen der Aussetzung der sofortigen Vollziehung:

Vorliegen eines belastenden Verwaltungsaktes,
Antrag des durch den Verwaltungsakt Betroffenen,
Sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes,
Einlegung des Widerspruchs bzw. Erhebung der Anfechtungsklage,
Vorliegen von Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis.
Die Zuständigkeit für die Aussetzung der sofortigen Vollziehung liegt sowohl bei der Ausgangsbehörde (Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) als auch bei der Widerspruchsbehörde.

Die entsprechende Behörde muss die Vollziehbarkeit aussetzen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Vollziehbarkeit im Zeitpunkt der Entscheidung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Eine besondere Regelung besteht für die Forderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.

Hier soll die Aussetzung dann angeordnet werden, wenn:

ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder
wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte und
die sofortige Vollziehung nicht durch überwiegend öffentliche Interessen geboten ist.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verwaltungsakt
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Widerspruch/ Wirkungen


 
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