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Beihilfe im Strafrecht
Beihilfe im Strafrecht

Wegen Beihilfe zu einer Straftat wird bestraft, wer einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat vorsätzlich Hilfe geleistet hat.

Eine Hilfeleistung in diesem Sinne ist jede Förderung der Haupttat durch deren physische oder psychische Unterstützung, wie z.B. durch das Beschaffen der Tatwaffe, aber auch durch die Weitergabe von Informationen über die Möglichkeiten zum Ausschalten einer Alarmanlage etc.

Der Tatbeitrag des Gehilfen muss die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutverletzung verstärkt haben.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Hilfeleistung durch Unterlassen möglich.

Der Gehilfe muss den Willen haben, die Tat eines anderen zu fördern. Dabei reicht es aus, dass sein Vorstellungsbild die Haupttat im wesentlichen umfasst.

Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tat, zu der er Hilfe geleistet hat (und sei es auch nur in Form einer vorbereitenden Handlung), vom Täter vollendet oder zumindest in das Stadium des Versuchs gelangt ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Anstiftung

Norm:

§ 27 StGB


 
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