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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Beiladung |
Beiladung
Beiladung ist die Hinzuziehung Dritter zu einem Verwaltungsprozess durch das Verwaltungsgericht.
Das Gesetz unterscheidet zwischen der einfachen und der notwendigen Beiladung.
Die einfache Beiladung steht im Ermessen des Gerichts, das einen Dritten beiladen kann, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden können ( z.B. Beiladung des Nachbarn bei Klage des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung).
Dagegen ist ein Dritter notwendig, also zwingend beizuladen, wenn die Entscheidung auch gegenüber ihm rechtlich nur einheitlich ergehen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Entscheidung gegenüber den Beteiligten gleich lautend ausfällt. Voraussetzung ist vielmehr, dass durch die Entscheidung auch Rechte des Dritten gestaltet, festgestellt oder bestätigt werden (z.B. notwendige Beiladung des Bauherrn bei Klage des Nachbarn gegen Baugenehmigung).
Zulässig ist die Beiladung in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auch im einstweiligen Rechtsschutz und in jedem Stadium des Verfahrens.
Der Beigeladene kann im Rahmen der Anträge der Prozessparteien eigene Anträge stellen. Er erhält eine Ladung zu allen Prozessterminen. Rechtsmittel kann er nur einlegen, wenn er auch sonst klagebefugt wäre.
Der notwendig Beigeladene ist befugt im Rahmen seiner Klagebefugnis eigene Anträge zu stellen.
Praxistipp:
Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auch auf den Beigeladenen.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 65 VwGO |
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