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Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist die Übermittlung des Verwaltungsaktes an den Adressaten bzw. an den von dem Verwaltungsakt Betroffenen.

Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist.

Bekanntgabe bedeutet also die Eröffnung des Verwaltungsaktes mit Wissen und Wollen der Behörde.

Die Bekanntgabe ist grundsätzlich formlos, d.h. auch mündlich oder durch Fax möglich, es sei denn das Gesetz fordert eine bestimmte Form.

Zustellung ist die förmliche Bekanntgabe, die z.B. für den Widerspruchsbescheid vorgeschrieben ist.

Mit der Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt wirksam.

Erforderlich ist grundsätzlich der Zugang, d.h. der Verwaltungsakt muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser ohne weiteres von ihm Kenntnis nehmen kann (z. B. Briefkasten).

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist bedeutsam, da mit der Bekanntgabe die einmonatige Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.

Praxistipp:
Verwaltungsakte mit Drittwirkung werden für den Dritten erst wirksam, wenn sie auch ihm bekannt gegeben sind. Bei einer Baugenehmigung des Nachbarn wäre das der sichtbare Beginn der Bautätigkeit.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verwaltungsakt


 
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