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Beliehener
Beliehener

Beliehener ist der privatrechtlich organisierter Verwaltungsträger, eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts. Der Beliehene nimmt durch oder auf Grund eines Gesetzes öffentliche Aufgaben im eigenen Namen wahr (z.B. Notare, Fleischbeschauer, TÜV).

Sie sind selbst Behörden und wie die juristischen Personen des öffentlichen Rechts Teil der mittelbaren Staatsverwaltung.

Die Tätigkeit des Beliehenen ist öffentlich-rechtlich.

Im Unterschied zum Verwaltungshelfer erfüllt der Beliehene selbständig hoheitliche Aufgaben, der Verwaltungshelfer dagegen wird nur hilfsweise tätig.

Praxistipp:
Klagen sind gegen den Beliehenen selbst zu richten. Sind die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches gegeben, haftet nicht der Beliehene, sondern der hinter der Beleihung stehende Verwaltungsträger.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Amtshaftung
Notar


 
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