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Beratungshilfe
Beratungshilfe

Um die Chancengleichheit aller Bürger auf rechtliche Betreuung zu wahren und gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, können finanziell schlecht gestellte Rechtsuchende zur Wahrnehmung ihrer Rechte im außergerichtlichen Verfahren Beratungshilfe in Anspruch nehmen.

Über die Gewährung der Beratungshilfe entscheidet auf Antrag der zuständige Rechtspfleger im Amtsgericht.

Mit dem dort ausgestellten Berechtigungsschein kann der Rechtsuchende einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder Vertretung aufsuchen. Dieser kann von dem Mandanten eine Gebühr von 10 EUR erheben, die aber erlassen werden kann. Den Rest übernimmt die Staatskasse.

Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens können solche Personen Prozesskostenhilfe beantragen.

siehe hierzu auch:

Ratgeber:

Schlichtungstellen und Schiedsgerichte

Norm:

§ 1 BerHG


 
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