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Bereicherung/ ungerechtfertigte
Bereicherung/ ungerechtfertigte

Vermögensverschiebung ohne rechtfertigenden Grund, die ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet.

Bei der ungerechtfertigten Bereicherung wird die Vermögenslage einer Person ohne rechtlichen Grund verbessert.

Die ungerechtfertigte Bereicherung ist als 26. Titel im 2. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dem Schuldrecht, geregelt (§§ 812 - 822 BGB).

Bereichert werden kann eine Person durch Erlangung des Besitzes an einer Sache, dem Erwerb von Rechten, der Ersparnis von Aufwendungen oder durch die Befreiung von bestehenden Schulden.

Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt beispielsweise vor, wenn eine Sache aufgrund eines Kaufvertrages übereignet wurde, sich aber hinterher herausstellt, dass Vertrag unwirksam ist.
Das Bereicherungsrecht ist damit logische Konsequenz des Abstraktionsprinzips.

Die im Gesetz genannten Tatbestände, die einen bereicherungsrechtlichen Anspruch begründen, werden Kondiktionen genannt.

Dabei wird zwischen Leistungskondiktion ("durch Leistung erlangt" und Nichtleistungskondiktion ("auf sonstige Weise erlangt" unterschieden.

Der ungerechtfertigt Bereicherte ist verpflichtet, dem Entreicherten all das herauszugeben, was er durch die rechtsgrundlos erlangt hat. Dazu zählen auch die aus dem Erlangten gezogenen Nutzungen (z. B. Einnahmen, Früchte eines Baumes).

Ist die Herausgabe unmöglich, ist stattdessen der Wert zu ersetzen (§ 812 Absatz 2 BGB).
Hat der zur Bereicherte als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung der erlangten Sache etwas anderes bekommen, hat er dies herauszugeben (§ 818 Absatz 1 letzter Halbsatz BGB).

Der Herausgabe- und Wertersatzanspruch entfällt allerdings, wenn:

der Leistende gewusst hat, dass er nicht zur Leistung verpflichtet ist (§ 814 Alternative 1 BGB)
die Leistung aus einer Anstandspflicht heraus erfolge (§ 814 Alternative 2 BGB)
der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintreten konnte und der Leistende dies wusste (§ 815 BGB)
der Bereicherte "entreichert" ist, das heißt das Erlangte nicht mehr besitzt, beispielsweise durch Verbrauch oder Verschenken (§ 818 Absatz 3 BGB)
Weiß der Bereicherte vom Fehlen des Rechtsgrundes, kann er sich nicht (mehr) auf Entreicherung berufen (§§ 818 Absatz 4, 819 BGB).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abstraktionsprinzip
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Leistungskondiktionen
Nichtleistungskondiktionen
Schuldrecht

Norm:

§ 812 BGB
§ 818 BGB


 
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