|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Berufsausbildungsverhältnis |
Berufsausbildungsverhältnis
Das Berufsausbildungsverhältnis ist ein besonderes Arbeitsverhältnis.
Das Berufsausbildungsverhältnis ist im wesentlichen im Berufsausbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Wenn der Auszubildende noch nicht volljährig ist, muss der Ausbildungsvertrag von den Eltern als gesetzliche Vertreter unterschrieben werden.
Bei der Einstellung eines noch minderjährigen Auszubildenden müssen zudem die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachtet werden. Diese enthalten für Jugendliche besondere Schutzvorschriften hinsichtlich der:
Arbeitszeit,
Pausenzeiten,
Urlaubstage.
Die Probezeit bei Auszubildenden beträgt mindestens einen und höchstens drei Monate. Während dieser Zeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Nach der Probezeit ist eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn:
der Auszubildende selbst kündigt (vierwöchigen Kündigungsfrist)
oder das Ausbildungsverhältnis wir durch eine ausserordentliche Kündigung beendet.
Während der Berufsschulzeiten ist der Auszubildende von der Arbeit freizustellen. Es muss jedoch zwischen minderjährigen und volljährigen Auszubildenden unterschieden werden:
volljährige Auszubildende:
Nach dem Ende des Unterrichts hat der volljährige Auszubildende wieder zur Arbeitsaufnahme in den Betrieb zurückzukehren, es sei denn die verbleibende Arbeitszeit würde in keinem Verhältnis zur Fahrtdauer von der Berufsschule zur Arbeitsstätte stehen.
Entscheidet sich ein nicht mehr berufsschulpflichtiger Auszubildende gegen den Besuch der Berufsschule, so ist er verpflichtet, auch an den Berufschultagen in dem Betrieb zu arbeiten.
minderjährige Auszubildende:
Wenn der Schultag mehr als fünf Unterrichtsstunden umfasst, ist der Auszubildende an einem Tag der Woche für den Rest des Tages von der Arbeit freizustellen, ebenso an dem Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung.
Das Ausbildungsverhältnis dauert grundsätzlich drei Jahre, es kann jedoch bei entsprechender Eignung auf zwei Jahre verkürzt werden.
Das Ausbildungsverhältnis endet automatisch am Ende des Monats, in dem der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat. Eine besondere Kündigung ist nicht nötig. Besteht der Auszubildende die Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur Wiederholungsprüfung.
Nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Auszubildenden unaufgefordert ein Arbeitszeugnis auszustellen.
Praxistipp:
Arbeitet der Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung weiter, so gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet.
siehe hierzu auch:
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Norm:
§ 3 BBiG |
|
|