|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Rechtlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Berufsfreiheit |
Berufsfreiheit
Der Artkel 12 des Grundgesetzes (GG) regelt die Berufsfreiheit.
Danach haben alle Deutschen das Recht,
Beruf,
Arbeits- und Ausbildungsplatz
frei zu wählen.
Beruf im Sinne des Grundgesetzes ist jede auf Dauer angelegte, also nicht nur vorübergehende Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
Die Berufsausübung kann durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; besonders, wenn Gründe des Allgemeinwohls dies rechtfertigen. Die Berufswahl darf nur eingeschränkt werden, wenn es zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter (z.B. die Volksgesundheit) zwingend erforderlich ist. Die Berufswahl unterliegt somit einem stärkerem Schutz als die Berufsausübung.
Eingriffe in die Berufsfreiheit sind an der sogenannten "Drei-Stufenlehre" zu messen:
1. Stufe: Eine Regelung der Berufsausübung ist zulässig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen.
2. Stufe: Subjektive Zulassungsbeschränkungen (z.B. Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten) dürfen zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen.
3. Stufe: Objektive Zulassungsvoraussetzungen (unabhängig von der Person des Bewerbers) sind nur zulässig zur Abwehr nachweisbarer oder höchst wahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut.
siehe hierzu auch:
Norm:
Art. 12 GG |
|
|