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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Berufung |
Berufung
Die Berufung ist das Rechtsmittel, das grundsätzlich gegen die Urteile des ersten Rechtszuges gegeben ist. Mit der Berufung wird eine neue Tatsacheninstanz eröffnet.
Im Strafprozess: (§312 StPO)
Die Berufung ist statthaft gegen Urteile des Strafrichters, des Schöffengerichts und des Amtsgerichts.
Das Berufungsgericht ist dabei die kleine bzw. große Strafkammer des Landgerichts.
Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts sind nicht mit der Berufung anfechtbar.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt bei Anwesenheit des Angeklagten eine Woche beginnend mit der Verkündung des Urteils, ansonsten mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten. Die Begründung ist binnen einer weiteren Woche einzureichen, die mit dem Ende der Berufungsfrist beginnt.
Abweichend vom Zivilprozess ist die Berufung im Strafprozess bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzureichen.
Im Verwaltungsprozess: (§ 124 VwGO)
Die Berufung im Verwaltungsrecht ist zulässig gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile und gegen Zwischenurteile des Verwaltungsgerichts, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (sogenannte Zulassungsberufung).
Zugelassen wird die Berufung nur, wenn:
a.) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
b.) die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
c.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
d.) das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
e.) und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Wird die Berufung abgelehnt, wird das Urteil rechtskräftig.
Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung ist die Berufung zu begründen.
Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.
Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
Im Arbeitsgerichtsprozess: (§ 64 ArbGG)
Die arbeitsgerichtliche Berufung ist statthaft gegen Urteile der Arbeitsgerichte, sofern nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist.
Voraussetzungen:
a.) Die Berufung ist in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen.
b.) Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 EUR.
c.) Die Rechtsstreitigkeit betrifft das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats einzulegen, sie ist innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des Urteils. Die Berufungsbegründungsfrist kann auf Antrag auch verlängert werden.
Im Sozialgerichtsprozess: (§ 143 SGG)
Die sozialgerichtliche Berufung ist grundsätzlich statthaft gegen Urteile eines Sozialgerichts.
Die Berufung bedarf der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage auf eine Geld- oder Sachleistung 500 EUR nicht übersteigt oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000 EUR nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.
Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer höherinstanzlichen Rechtsprechung abweicht oder ein Verfahrensmangel vorliegt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Berufung/ Zivilprozess |
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