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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Berufung/ Zivilprozess |
Berufung/ Zivilprozess
Die Berufung ist das statthafte Rechtsmittel gegen Endurteile der ersten Instanz.
Die Berufung kann eingelegt werden, wenn:
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder
die Berufung durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen worden ist. Dies ist der Fall, wenn die Sache grundlegende Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Im Begründungsschriftsatzes sind die Rechtsverletzungen, die Anhaltspunkte, aufgrund derer sich Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Tatsachenfeststellung ergeben sowie die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel anzugeben.
Daneben soll in der Berufungsbegründung auch eine Äußerung enthalten sein, ob Gründe gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter bestehen.
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, beginnend mit der Zustellung des Urteils.
Die Berufungsbegründung ist innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Die Frist beginnt aber mit der Zustellung des Urteils.
Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, ohne Zustimmung des Gegners aber nur bis zu einem Monat.
Eine Berufung kann immer bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückgenommen werden.
Das Berufungsgericht hat vor Festsetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung eine (summarische) Begründetheitsprüfung durchzuführen.
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn:
sie keine Aussicht auf Erfolg hat,
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
eine Entscheidung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und
der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts einstimmig ergangen ist.
Der Zurückweisungsbeschluss ist nicht anfechtbar!
Das Berufungsurteil hat:
eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und
eine Kurzbegründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung
zu enthalten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Berufung
Revision/ Zivilprozess
Norm:
§ 511 ZPO |
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