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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Beschleunigtes Verfahren |
Beschleunigtes Verfahren
In Strafverfahren kann, wenn der Sachverhalt einfach und die Beweislage klar ist, ein beschleunigtes Verfahren anberaumt werden.
Besonderheiten des Verfahrens:
eine Anklageschrift ist nicht erforderlich,
ein Eröffnungsbeschluss muss nicht erlassen werden,
die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung ersetzt werden.
Eine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung (ausser bei der Entziehung der Fahrerlaubnis) dürfen im beschleunigten Verfahren nicht verhängt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Norm:
§ 417 StPO |
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