Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Beschwerde
Beschwerde

Die Beschwerde ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Entscheidung oder Maßnahme durch die nächst höhere Instanz nachgeprüft wird.

Verwaltungsrecht:

Im Verwaltungsrecht ist die Beschwerde durch das Widerspruchsverfahren ersetzt worden. Es existiert lediglich noch der formlose Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde.

Zivilverfahrensrecht:

Die Beschwerde ist Rechtsmittel gegen bestimmte Entscheidungen der Gerichte, insbesondere gegen Beschlüsse, Verfügungen und Entscheidungen in prozessualen Fragen. In der Regel entscheidet das nächst höhere Gericht über die Beschwerde.

Das Zivilprozessrecht regelt zwei Arten von Beschwerden:

die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO),
die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO).
Strafverfahrensrecht:

Auch im Strafprozessrecht gibt es verschiedene Arten der Beschwerde:

Einfache Beschwerde (§ 304 StPO):
Die Beschwerde ist zulässig gegen gerichtliche Beschlüsse sowie gegen Verfügungen des Vorsitzenden im erstinstanzlichen Verfahren.
Beschwerdeberechtigt ist jeder Prozessbeteiligte, der durch die gerichtliche Entscheidung betroffen ist, also auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen.
Eine Fristbindung besteht nicht..
Einzulegen ist die Beschwerde schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird.
Zuständiges Beschwerdegericht ist entweder das Landgericht, das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erlässt das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wurde, eine Abhilfeentscheidung, wenn es die Beschwerde für begründet hält.
Andernfalls legt es die Beschwerde dem Beschwerdegericht vor, das eine eigene Sachentscheidung trifft.
Weitere Beschwerde:
Die weitere Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen bestimmte Entscheidungen des Beschwerdegerichts. Sie ist nur zulässig gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts.
Die angefochtenen Entscheidungen müssen Verhaftungen oder einstweilige Unterbringungen betreffen.
Die Beschwerdebefugnis setzt nicht voraus, dass sich der Beschuldigte tatsächlich in Haft befindet (z.B. wenn der Vollzug wegen der Vollstreckung in anderen Sachen ausgesetzt ist).
Anzurufen ist das Oberlandesgericht, bzw. der Bundesgerichtshof.
Sofortige Beschwerde (§ 311 StPO):
Die sofortige Beschwerde bildet einen Sonderfall der Beschwerde und ist nur in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Sie ist innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung bei dem die angefochtene Entscheidung erlassenden Gericht einzulegen.
Praxistipp:
Die angefochtene Entscheidung kann auch zuungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden!



 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker