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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Betreuer/ Vergütung |
Betreuer/ Vergütung
Entgelt für berufsmäßige Betreuung.
Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft müssen grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt werden. Das bestimmen die Paragrafen 1836 Absatz 1 Satz 1, 1908i Absatz 1 Satz 1 und 1915 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Eine Ausnahme besteht, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds, Betreuers oder Pflegers feststellt, dass dieser das Amt berufsmäßig ausübt.
Dies ist anzunehmen, wenn:
mehr als 10 Betreuungen, Vormundschaften oder Pflegschaften übernommen wurden
oder
die für die Führung der Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen erforderliche Zeit voraussichtlich zwanzig Wochenstunden nicht unterschreitet.
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den für die Führung der Vormundschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Vormunds sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte.
In der Regel liegt sie zwischen 18 und 31 Euro pro Stunde.
Bei Mittellosigkeit des Mündels / des Betreuten / des Pflegekinds ist diese Vergütung aus der Justizkasse zu zahlen.
Praxistipp:
Ein ehrenamtlicher Betreuer, Vormund oder Pfleger kann ausnahmsweise eine angemessene Vergütung beim Vormundschaftsgericht beantragen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; Dies gilt allerdings nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
Von einem rechtfertigender Umfang ist bereits bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden auszugehen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betreuung
Betreuungsverfügung
Familienrecht
Mündel
Pflegekind
Vormund
Vormundschaft
Vormundschaftsgericht
Norm:
§ 1836 BGB
§ 1908i BGB
§ 1915 BGB
§ 1 BVormVG |
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