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Betreuung
Betreuung

Staatliche Rechtsfürsorge für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlicher oder seelischer Gebrechen ihre Angelegenheiten selbst nicht umfassend wahrnehmen können.

Sie ist im Familienrechtsteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGBI) in den Paragrafen 1896 bis 1908k geregelt.
Die Betreuung wird von Amts wegen oder nach einem Antrag durch das Vormundschaftsgericht angeordnet.
Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Paragrafen 65 bis 69o des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
Zuständig ist das Amtsgericht (Vormundschaftsgericht), in dessen Zuständigkeitsbereich der zu Betreuende lebt (§ 65 FGG).

Eine Betreuung kann jeder beantragen, auch der Betroffene selbst. Meist geht die Initiative dazu von Angehörigen, Krankenhäusern oder Sozialdiensten aus.

Voraussetzungen für eine Betreuung sind:

Volljährigkeit
eine psychischen Krankheit oder eine geistige, seelische oder körperliche Behinderung
Unfähigkeit zur Besorgung eigener Angelegenheiten (aufgrund der psychischen Krankheit oder der Behinderung)
keine ausreichenden Selbsthilfemöglichkeiten, durch deren Wahrnehmung der Betreuungsbedarf befriedigt wird
Eine Betreuung darf daher nicht angeordnet werden, wenn der Betroffene in der Lage ist, jemanden mit der Erledigung der betreuungsbedürftigen Angelegenheit zu beauftragen (z. B. durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht).

Die Notwendigkeit der Betreuung muss durch Sachverständigengutachten belegt worden sein (§ 68b FGG).

Betreuer kann ein naher Verwandter sein oder auch ein Berufsbetreuer. Bei letzteren handelt es sich häufig um Juristen oder Sozialarbeiter.

Nicht zum Betreuer bestellt werden können Personen, die zu der Anstalt, dem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der zu Betreuende untergebracht ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer engen Beziehung stehen.

Berufsbetreuer werden vom Vormundschaftsgericht kontrolliert, sie müssen einen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit erstatten und werden entsprechend ihrem Arbeitsaufwand bezahlt.

Die Aufgaben des Betreuers richten sich nach den individuellen Bedürfnissen des Betroffenen.

Beispiele:

Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen (z. B. Operation, Zwangsmedikation)
Einteilung, Verwendung und Verwaltung der Einkünfte und Ausgaben
Regelung von Mietangelegenheiten
Vertretung gegenüber Behörden
Geltendmachung von Rechten gegenüber einem Bevollmächtigten
Geltendmachung von Forderungen gegen Dritte
Prüfung von Rechnungen
Abwehr von Ansprüchen Dritter
Vertretung gegenüber Gläubigern
Durch die Betreuung wird grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht beeinflusst.

Erklärungen des Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises sind Dritten gegenüber rechtlich wirksam.
Die gesetzliche Vertretung des Betreuers verdrängt jedoch nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten, der Betreute kann also auch innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuers selbst wirksam Rechtsgeschäfte tätigen.

Besteht aber die Gefahr, dass der Betreute sich oder sein Vermögen gefährdet, kann das Vormundschaftsgericht den Betreuten im Aufgabenbereich des Betreuers unter dessen Einwilligungsvorbehalt stellen. Dadurch sind die meisten Vorschriften der beschränkten Geschäftsfähigkeit entsprechend anzuwenden.

Die Betreuung ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Eine Überprüfung hierüber muss mindestens alle fünf Jahre erfolgen.

Praxistipp:
Die Anordnung der Betreuung kann mit der Beschwerde angefochten werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beschwerde
Betreuer/ Vergütung
Betreuungsverfügung
Familienrecht
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Geschäftsfähigkeit
Patiententestament
Vormundschaft
Vormundschaftsgericht

Norm:

§ 1896 BGB
§ 65 FGG


 
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