Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Rechtlexikon

Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung

Die betriebsbedingte Kündigung ist eine der drei Kündigungstypen, die nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt und somit wirksam sind.

Formale Anforderungen einer betriebsbedingten Kündigung:

sie muss schriftlich ausgesprochen werden,
sie muss eindeutig erklärt werden und
sie muss dem Empfänger zugehen.
Einer vorherigen Abmahnung bedarf es grundsätzlich nicht.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen, sondern auf Grund betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Solche betrieblichen Umstände sind beispielsweise:

Rationalisierung,
Produktionseinschränkung,
Absatzschwierigkeiten,
Auftragsrückgang.
Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung sind, dass:

dringende betriebliche Bedürfnisse die Kündigung rechtfertigen und
der betroffene Arbeitnehmer nicht an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb weiterbeschäftigt werden kann.
Steht fest, dass auf Grund dringender betrieblichen Bedürfnisse einem Arbeitnehmer gekündigt werden muss, so hat der Arbeitgeber eine sog. Sozialauswahl vorzunehmen. Hierbei sind aber nur solche Arbeitnehmer miteinander vergleichbar, die auch gegeneinander ausgetauscht werden können. Dem am wenigsten schutzbedürftigen Arbeitnehmer ist zu kündigen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber die Mitteilung der Gründe verlangen, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben.

Wird keine Sozialauswahl durchgeführt, ist die betriebsbedingte Kündigung unwirksam. Die unternehmerische Entscheidung (z.B. Einführung neuer Technologie) als solche ist jedoch nicht gerichtlich nachprüfbar.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer wählen, ob er gegen die Kündigung klagt oder eine gesetzliche Abfindung in Höhe von einem halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr beansprucht. Dieser Anspruch hängt von dem ausdrücklichen Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben ab, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Praxistipp:
Besteht ein Betriebsrat, so sind dem Betriebsrat die Gründe der betriebsbedingten Kündigung und die Kriterien der Sozialauswahl zu erläutern.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Kündigungsfrist/ Arbeitsrecht
Kündigungsschutz
Sozialauswahl
Personenbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung
Ratgeber:

Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2

Norm:

§ 1 KSchG


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker