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Infodatenbank / Rechtlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.189 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Betriebsgeheimnis |
Betriebsgeheimnis
Ein Geschäftsgeheimnis (Betriebsgeheimnis) ist jede auf ein Geschäft bzw. Betrieb bezogene Tatsache, die:
der Geschäftsinhaber erkennbar geheim hält,
die nur ein begrenzter Personenkreis kennt
und die anderen Personen nicht einfach zugänglich sind.
Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse können also sein:
alle wirtschaftlichen Daten eines Betriebs, die Außenstehenden nicht ohne weiteres zugänglich sind,
Konstruktions-, Herstellungsverfahren,
technisches Know-how,
Kunden- und Preislisten,
Bilanzen,
Personalangelegenheiten.
Der Arbeitnehmer ist als eine Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit von Betriebsgeheimnissen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht beginnt mit Abschluss des Arbeitsvertrags und endet nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Der Verrat eines Geschäftsgeheimnisses durch den Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses ist strafbar und verpflichtet zu Schadensersatz, wenn das Geheimnis auf Grund des Arbeitsverhältnisses anvertraut war und der Arbeitnehmer aus Eigennutz, d.h. zu Wettbewerbszwecken gehandelt hat. Das gleiche gilt für die Betriebsspionage.
Einer besonderen Pflicht zur Wahrung fremder Geschäftsgeheimnisse unterliegen folgende Berufsgruppen:
Ärzte, Apotheker, Angehörige eines anerkannten Heilberufs,
Psychologen,
Rechtsanwälte, Notare,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter,
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sowie deren Mitarbeiter und Auszubildende,
Angehörige einer privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder privatärztlichen Verrechnungsstelle sowie
Amtsträger im öffentlichen Dienst.
Praxistipp:
Arbeitgeber aus den oben erwähnte Bereichen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die besondere Verschwiegenheitspflicht aufzuklären. Es ist daher zweckmäßig, sich die Unterrichtung vom Arbeitnehmer bescheinigen zu lassen, zu protokollieren und dieses Protokoll zu den Personalakten zu nehmen. Auch mag eine - im Arbeitsvertrag festgehaltene - Vertragsstrafe u. U. sinnvoll sein.
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